Nachdem viele im Land, manche gar solange wie nie in ihrem Leben, sich mit einem Gedicht befaßt haben, was grundsätzlich zu begrüßen ist, daß Lyrik solche Relevanz besitzt, kommen wir in der Causa Alice Salomon Hochschule zum zweiten und wie ich finde nicht minder interessanten Fall: Nämlich der juristischen Dimension dieser Sache, die in all den Debatten bisher außen vor blieb. Zu unrecht, wie ich finde, zumal in dieser juristischen Fragen zu klären ist, wieweit das Gedicht mehr ist als ein bloßer Text auf einer Wand, sondern vielmehr ein Kunstwerk im öffentlichen Raum, daß, sofern Verträge nichts anderes vorsehen, nur mit Zustimmung seines Urhebers vernichtet werden darf. Denn um eine Vernichtung handelt es sich zweifelsohne, wie ich weiter unten zeigen werde.
Wie bereits hier im Blog gezeigt wurde, ging es dem AStA und dann der Alice Salomon Hochschule ursprünglich nicht darum, grundsätzlich die Fassade neu zu gestalten oder, was ein verständliches Anliegen ist, auch Lyrik von anderen Preisträgern auf der Wand kenntlich zu machen, sondern explizit wurden von außen ans Gedicht herangetragene Stimmungen geltend gemacht, um das Gomringer-Gedicht zu entfernen, also gegen die Gebote der Hermeneutik sowie der seriösem Interpretation wurden eigene Voraussetzungen und der Blick einiger Interpreten zum Maßstab gemacht. Dies muß zwangsläufig in eine Referenzrahmenbestätigung münden. Mit dem Gedicht selbst haben diese Stimmungen freilich nichts zu tun, denn sie stehen ganz einfach nicht dort. Und es konnte bisher auch keiner zeigen, was an diesem Gedicht tatsächlich und im Wortlaut sexistisch ist – ausgenommen man trägt von außen eine Haltung heran, die aber im Gedicht selbst nicht vorkommt.
Ein Mann, der betrachtet und bewundert, ist zunächst einmal ein Mann, der betrachtet und bewundert, also ein männlicher Betrachter und Bewunderer, der – wie hier im Gedicht – auf ein Ensemble sieht: auf Blumen, Alleen und Frauen und der zugleich selbst Bestandteil dieses Ensembles ist (hier kann man sich streiten, was die Funktion des „y“ ist) – egal ob er in einer patriarchalen Ordnung bewundernd betrachtet oder unter der Maßgabe eines Matriarchats, ob in einer Demokratie oder in einer südamerikanischen Diktatur.
Genauso wie die Kritiker übrigens einen patriarchalen Blick annehmen, den sie als externe Voraussetzung hier einführen, um das Gedicht ideologisch zu markieren und um dann eine Referenzrahmenbestätigung vorzunehmen, kann man mit den gleichen guten oder eben schlechten Gründen einen Interpreten oder Betrachter annehmen, der die göttliche Schöpfung mitsamt der Welt, die sich in dieser Szene gewissermaßen in nuce spiegelt, bewundert. Und mit dem Staunen und dem (Be)Wundern fängt bekanntlich sogar die Philosophie an, wie einige Philosophen es sagen. Aber auch soweit würde ich in der Interpretation gar nicht gehen, denn das ist bereits ein Aspekt, den ich von außen, qua meines eigene theologischen Rahmens herangetragen habe. Es steht von all diesen Dingen nichts im Gedicht. Wenn ich es nun aber wie der AStA der ASH machte (Stichwort Kampf gegen Sexismus), würde ich mich jetzt auch noch als menschenfreundlich inszenieren und moralisch immunisieren, weil ich hier eine Lobpreisung der Schöpfung Gottes anstelle. Was kann man Schöneres wollen? Und wer dagegen ist, ist also gegen die Schöpfung und gegen die Menschen. Mal zugespitzt, vielleicht verstehen manche Kritiker nun, was ich meine und was ich an der Haltung bestimmter Studenten kritisiere.
Bewundern ist zwar keine neutrale Vokabel und auch kein neutraler Akt, wie etwa, wenn da stünde: Ein Betrachter. Andererseits ist diese Bewunderung, zumindest in diesem Gedicht-Kontext, neutral gehalten, sie hat etwas von einem reinen Betrachten. Von den Begriffen her findet sich in diesem Gedicht kein Schwärmen, kein Schwelgen, keine aufreizenden Beiwörter oder daß da die Welt zu singen und zu klingen anfinge. Sondern eher ein phänomenologischer Akt. Es werden keine Frauenbeine, nicht die Farbpracht von Blumen oder das flirrende Straßenpflaster besungen. Ganz anders dieser Betrachter hier, in der Version von Stefan George:
EINER VORÜBERGEHENDEN
Es tost betäubend in der strassen raum.
Gross schmal in tiefer trauer majestätisch
Erschien ein weib ihr finger gravitätisch
Erhob und wiegte kleidbesatz und saum
Beschwingt und hehr mit einer statue knie.
Ich las die hände ballend wie im wahne
Aus ihrem auge (heimat der orkane):
Mit anmut bannt mit liebe tötet sie.
Ein strahl … dann nacht! o schöne wesenheit
Die mich mit EINEM blicke neu geboren
Kommst du erst wieder in der ewigkeit?
Verändert fern zu spät auf stets verloren!
Du bist mir fremd ich ward dir nie genannt
Dich hätte ich geliebt dich die’s erkannt.
Der Bewunderer bei Gomringer ist neutral, anders als der bei Baudelaire, wo sich ein Begehren manifestiert und Metaphern der Verklärung den Text zeichnen – was per se und in diesem Kontext ja auch nicht schlimm ist, auch hier muß man textimmanent sehen, was gemeint sein könnte. Solche Kontraste veranschaulichen aber vielleicht, wie unterschiedlich diese beiden Arten von Lyrik sind.
Selbst wenn man den Begriff der Bewunderung also derart auflädt, sagt diese Legierung noch nicht, welcher Art diese Bewunderung ist. Ist sie verklärend? Ist sie anmaßend? Das Gedicht Gomringers hält sich mit all diesen Wertungen zurück. Die textimmanente Lektüre (und das muß man jetzt nochmal wiederholen, damit das mal verstanden wird) gibt es nicht her, dieses Bewundern als frauenfeindlich, geschweige als sexistisch zu deuten. Sie gibt es nur dann her, wenn man eine Zusatzannahme einführt, und bei der könnte man sich jetzt ganz polemisch fragen, ob diese Annahme nicht mehr mit der Gedankenwelt des Interpreten zu tun hat. Wir denken hier nur an die Freudsche Fehlleistung, den Versprecher: „Da kommt ja einiges zum Vorschwein.“
Dieses methodische Problem im Umgang mit Texten sollten die Literaturwissenschaftler und Philosophen auch den Studenten der ASH klarmachen, die vermutlich nicht nur pädagogische Praxis lernen, sondern dazu auch Lesekompetenz ausbilden wollen. Dieser Bewunderer in Gomringers Gedicht schaut weder lüstern noch aufreizend, noch als Voyeur. Anders etwa als ein lyrisches Ich bei Baudelaire oder in manchem R.D. Brinkmann-Gedicht oder gar bei Brechts Engel-Gedicht. Was würden Studenten erst bei solcher Lyrik sagen? Aber selbst in einem solchen Text sollte man zwischen eigentlichem und uneigentlichem Sprechen unterscheiden. Kunstwerke sind keine ideologischen Botschaften – selbst dort nicht, wo sie es manchmal explizit sind, sprachliche Kunstwerke sind zudem nicht als Alltagssprach zu nehmen, selbst dort, wo sie so abgefaßt sind, agieren sie in einem anderen Modus. Und Kunstwerke sind, das wissen wir nicht erst seit Adorno, keine Handlungsanweisungen. Aber das ist wieder ein anderes Feld.
Weshalb dies so auswalzen? Es geht in dieser Frage konkret um das Verstehen von Texten. Und wie solche Mißverständnisse bereits im kleinen bei einem überschaubaren Gedicht zustande kommen. Um wieviel komplexer erst wird diese ästhetische, aber im Grunde auch pädagogisch motivierte Frage des Auslegens bei Gedichten von Hölderlin, Rilke, George oder Paul Celan? – von Texten der Philosophie ganz zu schweigen. Gedichte, Prosa, aber auch Texte der Philosophie versteht und liest man nicht irgendwie, wie es einem oder einer gerade in den lustigen Sinn kommt und was gerade im Kopf geistert, sondern methodisch, und am besten auch angemessen, so daß es dem Text gerecht wird. Und das macht man am besten in der Art, daß der Leser möglichst wenige eigene Prämissen in den Text preßt, sondern zu erfahren versucht, was in einem Text steht und was sich darin „abspielt“. Das Kunstwerk ist das Maß und die Interpretation läuft nach der Maßgabe des Werkes. Dieses Verhalten zum Kunstwerk hat auch etwas mit ästhetischer Offenheit und mit dem Modus ästhetischer Erfahrung übrigens zu tun, den Adorno in seiner Ästhetik beschwört. Wer diese Offenheit nicht mitbringt, beraubt also nicht nur den Text um eine entscheidende Qualität, sondern auch sich selbst als lesendes und erfahrendes Wesen. Und all das hat zunächst mal rein nichts mit „Interpretationen nur gültig mit Stempel aus der Lyrikbehörde“ zu tun, sondern gründet sich in methodischen Fragen.
Solche Lektüre nach einem Principle of Charity ist basale Hermeneutik, und zwar nicht einmal für die Uni, sondern bereits auf den gymnasialen Oberstufen: daß man möglichst wenig in den ästhetischen Gegenstand hineinpreßt. Zu den Gründen, weshalb das nicht nur für die Sache, sondern auch für Leserin und Leser gut sein kann: siehe den letzten Absatz. Diese ganze Lektüre hat also auch einen pädagogischen Impetus.
Ich bin allerdings immer einigermaßen ratlos, woher es kommt, daß manche meinen, bei Kunst könne man lax im Umgang sein, während dies keinem Naturwissenschaftler, keinem Zahnarzt, keinem Automechaniker oder meinetwegen keinem Fahrradmechaniker zugestanden wird. Wenn jeder wild in ein Kunstwerk hineinpumpen kann, was in Kopf so dräut und fleucht, dann kann man das Gedicht genauso als eine Lobpreisung von Gottes Schöpfung lesen. Und das Entfernen des Gedichts ist dann Gotteslästerung. Ein Ansatz, den ich eher unbehaglich finde.
Weiterhin bleibt es problematisch, daß aus einer, wie ich gezeigt habe, unzureichenden Interpretation eines Kunstwerkes nun auch noch Normatives abgeleitet wird. Normativ sind die Forderungen deshalb, weil mit ihnen eine Aufforderung verbunden ist: Nämlich ein Kunstwerk im öffentlichen Raum zu entfernen. Und hier gelangen wir an die juristische Seite der Angelegenheit. Denn dieses Kunstwerk von Eugen Gomringer ist nicht bloß ein Gedicht – das natürlich beliebig kopierbar ist, wie alle Texte –, sondern dieses Gedicht hat den Status eines Werkes der bildenden Kunst, wie wir es etwa in der Konzeptkunst kennen – man denke an die Werke des Österreichers Heinz Gappmayr, der ebenfalls aus der visuellen und konkreten Poesie stammt oder auch bei Wandbildern oder nicht illegal, sondern in Absprache mit den Eigentümern gefertigten Graffitis, wo Schriften in künstlerischer Form auf eine Wand gesprüht werden. Und in diesem Sinne wird also normativ sehr wohl ein Kunstwerk beseitigt und nicht bloß ein beliebig reproduzierbares Gedicht. Wir haben mit Gomringers Werk ein Ensemble von Text, Ort, Material, und das wird dann im übrigen primär eine juristische Frage sein, ob das Beseitigen so einfach geht, sofern Gomringer gegen dieses Entfernen mit juristischen Mitteln vorgeht.
Natürlich kann eine Hochschule im Rahmen des Rechts mit einer Fassade tun, was sie will. Aber, wie so oft, zeigt sich in diesen Fragen, wie wichtig es ist, solche Dinge bereits vorher zu verrechtlichen und vertraglich auszugestalten. Dies wurde anscheinend versäumt, denn sonst wäre die Sache klar. Die Klausel könnte lauten: Die Gedichte wechseln ab, es kommen auch andere Preisträger an die Wand. Genauso sind andere Klauseln denkbar. Das ist eine Sache von Verträgen und wie wir nicht erst seit Wagners Rheingold wissen: „Was du bist, bist du nur durch Verträge!“ Das mag kleinlich klingen, kann aber manches Mißverständnis im Leben vermeiden.
Wenn man nämlich diese Fassade nicht bloß als eine Wand wahrnimmt, auf der irgendein Gedicht steht, sondern als ein Kunstwerk im öffentlichen Raum ansieht, nicht anders als eine Skulptur oder ein Wandbild, dann kommen wir in dieser Sache in den Bereich des Urheberrechts und zu der Frage, wer dazu berechtigt ist, dieses Kunstwerk zu beseitigen. Insofern wird es vermutlich mit dem einfachen Überstreichen der Fassade nicht getan sein, wenn Eugen Gomringer sich dem verweigert.
Vom Juristischen kommt man dann wiederum zu den Fragen ästhetischer Theorie: Was ist ein Kunstwerk und inwiefern, verschwimmen und verschlieren in dieser Frage die Gattungsgrenzen? Adorno sprach in einem seiner späten Aufsätze zur Ästhetik von einer „Verfransung der Künste“. Kunstwerke gestalten sich unter spätmodernen Bedingungen zunehmend zu einem Interferenzphänomen. Leider auch oft mit politisch und normativ unerfreulichen Debatten. Was wir mit Gomringers Gedicht haben, ist also kein bloßer Text, sondern dieser Text steht mit seinem Ort in einem Bezug und er besitzt eine hohe bildliche Qualität. Und in dieser Lesart dürfte es schon um einige Nummern schwieriger werden, das Kunstwerk einfach von der Wand zu tilgen, sofern Eugen Gomringer seine Zustimmung verweigert. Näheres klären dann die Gerichte.